Digitales Kontrollgerät:
Rechtliche Grundlage:
Die Verordnung (EU) 165/2014 nimmt im Art. 33
Verkehrsunternehmen in die Verantwortung ihre Fahrer in der Bedienung der eingesetzten Fahrentschreiber zu schulen und zu unterweisen.Dort betont der Gesetztgeber unter anderem die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmens und lässt es offen, ob die Schulung digital oder analog erfolgt.
Falls der Unternehmer nicht nachweisen kann, dass die Fahrer geschult und unterwiesen worden sind, haftet das Unternehmen uneingeschränkt für Verstöße seiner Fahrer. Deshalb ist eine vom Fahrpersonal unterschriebene Bestätigung zu den vorgenommenen Unterweisungsinhalten sehr wichtig. Diese wird in die Personalakte übernommen. Auch bislang besteht die Verpflichtung von Unternehmen und Fahrern zur ordnungsgemäßen Benutzung des Kontrollgeräts. Neu ist, dass die Unterweisungsverpflichtung explizit im Gesetzestext formuliert worden ist. Ziel ist, dass das Fahrpersonal die im Fuhrpark eingesetzten Geräte (analoge und digitale Kontrollgeräte) beherrscht (u.a. Nachträge, Bedienung, Ausdrucke).
Der Unternehmer ist verpflichtet,
neben der Unterweisung auch regelmäßig zu prüfen, ob das Fahrpersonal die Fahrtenschreiber ordnungsgemäß bedient bzw. die EG-Sozialvorschriften korrekt anwendet.
Wenn beim regelmäßigen Auslesen der Fahrerkarte bzw. Überprüfen der Tachoscheiben Fehlbedienungen auffallen, Nachträge falsch sind bzw. Verstöße festgestellt werden, sollte der Unternehmer bei seinem Fahrpersonal die Fehler und Verstöße ansprechen und diese Unterweisung am besten schriftlich dokumentieren. Ebenso wird eine erneute Unterweisung notwendig beim Einsatz von Geräten mit geänderter Benutzerführung.
Falls Sie als Unternehmer Ihre Fahrer entsprechend schulen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.