Fahrerlaubnisklasse L 

Welche Fahrzeuge dürfen gefahren werden:

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmst sind und
  • für solche Zwecke eingesetzt werden
  • mit einer bbH nicht mehr als 40km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
  • wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
  • jeweils mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Mindestalter

  • 16 Jahre

Einschluss

  • kein Einschluss

Befristet

  • Fahrerlaubnis nicht befristet
  • Führerschein gilt 15 Jahre

 

Benötigte Unterlagen

  • Eine gültige Sehtestbescheinigung (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Ein Biometrisches Passbild (das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht)
  • Einen Nachweis über die Teilnahme an einem erste Hilfe Kurs (9UE – 405 Minuten)

Umfang der Ausbildung:

Theoretische Unterrichte zu je 90min

  • 12 x Grundunterrichte bei Ersterteilung / 6x Grundunterricht bei Erweiterung der Fahrerlaubnis
  • 6 x Klassenspezifischer Unterricht

Praktische Ausbildung

  • Grundfahraufgabe Rückwärts gerade aus, Grundausbildung, Stadtfahrt, sichere Fahrzeugbedienung
  • Abfahrtskontrolle (10 Karten)

Prüfung

  • theoretische Prüfung
  • praktische Prüfung

 

Unter land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klasse T und L fallen

  • Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,
    Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
  • Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
  • landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
  • Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche
    Maschinenverwendung,
  • Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft
    überwiegend dienen und
  • Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der
    Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
  • Winterdienst

 

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