Hier findest du alle Informationen über die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen:
Damit du immer richtig fährst, hier eine kleine Übersicht, der wichtigsten Änderungen:
- Die Gültigkeit des Führerscheins ist auf 15 Jahre begrenzt – danach ist eine Neuausstellung erforderlich. Die Fahrerlaubnis bleibt gültig – es ist also keine Prüfung erforderlich.
- Vor dem 19 Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden.
- Mit der Fahrerlaubnisklasse T wird auch die Fahrerlaubnisklasse AM erteilt.
- Automatikregelung: Ist bei den C- und D-Klassen das Prüfungsfahrzeug mit Automatikgetriebe ausgerüstet, wird keine Automatik-Beschränkung im Führerschein eingetragen, sofern der Bewerber bereits Inhaber der Klasse B ohne „Automatikeintrag“ ist..
- Neue Fahrerlaubnisklasse AM: Ehemals Klasse M. Zudem wurde die alte Klasse S in die neue Klasse AM integriert. Die Klasse AM wird nach bestandener Klasse B Prüfung automatisch mit erteilt.
- Inhaber der jetzigen Klasse A1 dürfen ab 19. Januar 2013 Leichtkrafträder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung fahren. Die Klasse A1 erfährt eine massive Aufwertung für alle Ersterwerber. Zu dem ist sie die Einstiegsklasse in leistungsstarke Krafträder. Am Besten gleich zu BF17 als Doppelklasse (Einstieg Motorradfahrer).
- Fahrerlaubnisklasse A: Kein prüfungsfreier Aufstieg aus A2 mehr möglich! Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz von A2 nur praktische Prüfung nötig (40min). Direkteinstieg ab 24 Jahren möglich.
- Neue Fahrerlaubnisklasse A2: Die Klasse „A beschränkt“ heißt jetzt A2. Beim Aufstieg von A1 auf A2 (mind. zweijähriger Vorbesitz A1) ist nur noch die praktische und nicht mehr die Theorieprüfung nötig.
- Alle Führerscheininhaber der Klasse 3 bzw. B vor dem 01. April 1980 sind automatisch berechtigt zum Führen von Krafträdern der Klasse A1. Alle ehemaligen A1-Fahrschüler oder Führerscheininhaber können von der neu geschaffenen Aufstiegsregelung profitieren und nach 2 Jahren Vorbesitz von A1 auf A2 (bis zu 35kW) preisgünstig aufsteigen.
– ohne theoretische Ausbildung und ohne theoretische Prüfung!
– „nur“ durch eine praktische Prüfung!
– Feststellen der Prüfungsreife §7 Abs. 2 FahrschAusbO nach der Fahrkompetenzdiagnose. - Neue Fahrerlaubnisklasse B96: Laut Aussage des Deutschen Caravanverbandes reicht B96 für etwa 95% aller Caravangespanne aus. Eine Prüfung ist hierfür nicht erforderlich, jedoch bedarf es einer Fahrerschulung nach Anlage 7a FeV. Nach Vorlage der Ausbildungsbescheinigung lässt die Fahrerlaubnisbehörde einen neuen Führerschein mit der Schlüsselzahl 96 drucken.
- Neue Anhängerregelung bei der Fahrerlaubnisklasse B: Anhänger dürfen gefahren werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.
- Neue Fahrerlaubnisklasse B196: Inhaber der Klasse B196 sind berechtigt neben der Klasse B auch Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt) zu führen. Eine Prüfung ist hierfür nicht erforderlich, jedoch bedarf es einer Fahrerschulung nach Anlage 7a FeV. Nach Vorlage der Ausbildungsbescheinigung lässt die Fahrerlaubnisbehörde einen neuen Führerschein mit der Schlüsselzahl B-196 drucken. Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren im Inland.
- Automatik-Führerschein – Schlüsselnummer B197 – Allgemeine Informationen zur neuen Automatikausbildung mit der Schlüsselnummer B197: Grundsätzlich war es schon immer möglich, die Ausbildung und auch die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren. Ein großer Vorteil einer Automatikausbildung liegt darin, dass das manuelle Schalten und Kuppeln entfallen. Vielen Fahranfängern fällt das Lernen auf einem Automatikfahrzeug etwas leichter. Bisher gab es jedoch einen entscheidenden Nachteil: Im Führerschein wurde vor dem 01.04.2021 die europäische Schlüsselzahl 78 eingetragen. Die Schlüsselzahl reduziert den Führerschein ausschließlich auf Automatikfahrzeuge. Schaltwagen dürfen nicht gefahren werden. Das Entfernen der Schlüsselzahl 78 war bisher nur mit dem erneuten Ablegen einer praktischen Fahrprüfung mit einem Schaltwagen möglich. Neue Regelung ab dem 01.04.2021 – Die Voraussetzungen zur Schlüsselnummer B197: Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl B197 die Möglichkeit, auch nach der Fahrerlaubnisprüfung Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde: Allerdings gibt es große Nachteile für die Schlüsselnummer B197 bei aufbauenden Fahrerlaubnisklassen: Somit musst Du Dir gut überlegen, ob Du die „geringfügig leichtere“ Prüfungsfahrt auf einem Automatikfahrzeug machen möchtest und die o.g. Nachteile dann in Kauf nimmst oder die komplette Ausbildung lieber wie bisher, auf einem „Schaltfahrzeug“ absolvierst. Eine Empfehlung können wir Dir hier nicht geben, aber wir werden versuchen Dich bestmöglich zu beraten! Wer die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf aufbauende Klassen wie z. B. Klasse BE, C oder C1 für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78, sofern diese Prüfungen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt werden. Die Klasse B197 bewirkt somit keine automatische Einschränkungsbefreiung bei aufbauende Erweiterungsklassen. Hier ist Vorsicht bei der Antragstellung und klare Absprache mit der Fahrschule geboten! Andernfalls könnte es z. B. passieren, dass jemand die Klasse B-197 und zugleich bei Erweiterung die Klasse BE-78 erhält! mind. 10 Fahrstunden müssen auf einem Fahrzeug mit Schaltung absolviert werden. Diese Fahrstunden werden in die Ausbildung integriert.
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- in Wasserburg Tel: 08071/5656
Mittwoch von 9.30 – 18.00 Uhr - in Rosenheim Tel: 08031/9016216
Dienstag und Donnerstag von 9.30 – 18.00 Uhr
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