Welche Fahrzeuge dürfen gefahren werden:
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmst sind und
- für solche Zwecke eingesetzt werden
- mit einer bbH nicht mehr als 60km/h (unter 18 Jahren 40 km/h) und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
- wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
- jeweils mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter
- 16 Jahre
Einschluss
- Klasse AM
- Klasse L
Befristet
- Fahrerlaubnis nicht befristet
- Führerschein gilt 15 Jahre
Benötigte Unterlagen
- Ein augenärztliches Gutachten
- Eine ärztliche Untersuchung als Eignungsnachweis
- Ein Biometrisches Passbild (das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht)
- Einen Nachweis über die Teilnahme an einem erste Hilfe Kurs (9 UE – 405 Minuten)
Umfang der Ausbildung:
Theoretische Unterrichte zu je 90min
- 12 x Grundunterrichte bei Ersterteilung / 6x Grundunterricht bei Erweiterung der Fahrerlaubnis
- 6 x Klassenspezifischer Unterricht
Praktische Ausbildung
- Grundfahraufgabe Rückwärts gerade aus, Grundausbildung, Stadtfahrt, sichere Fahrzeugbedienung
- Abfahrtskontrolle (10 Karten)
Prüfung
- theoretische Prüfung
- praktische Prüfung
Unter land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klasse T und L fallen
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,
Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, - Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche
Maschinenverwendung, - Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft
überwiegend dienen und - Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der
Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden. - Winterdienst